der Firma REFORM Grinding Technology GmbH
(im Folgenden jeweils „Besteller“ genannt)
– Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern –
1.1. Für alle Bestellungen des Bestellers gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese Bedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn der Besteller sich bei weiteren Verträgen – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich hierauf beruft.
Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich gegenüber dem Besteller etwas anderes äußert.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, insbesondere mit unseren Vertretern getroffene Abreden, sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller ausdrücklich bestätigt werden.
Etwa entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
1.2. Sämtliche gegebenenfalls gesondert getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (Individualabreden), wie Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Einkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Dies gilt auch für nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen.
1.3. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen wird.
1.4. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2020 (ICC) anzuwenden.
2.1. Angebote des Lieferanten sind schriftlich einzureichen und für den Besteller kostenlos.
2.2. Bestellungen sind durch den Lieferanten spätestens nach zwei (2) Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Besteller.
2.3. Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich.
2.4. Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Bestellers zulässig.
3.1. Angebotspreise an den Besteller verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend ausgeführt, einschließlich Lieferung „frei Haus“, incl. Verpackung, Versicherung sowie aller Zölle und Steuern. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
3.2. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3.3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der Besteller ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages des Bestellers bei seiner Bank.
3.4. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift des Bestellers anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch beim Besteller im Rahmen seines normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Ziff. 3.3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
3.5. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
3.6. Der Eintritt des Zahlungsverzuges des Bestellers ohne schriftliche Mahnung ist ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges beträgt der Verzugszins fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Bestelldatum. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei dem Besteller. Ist eine Abnahme vereinbart so ist diese maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
4.2. Ist abzusehen, dass der Lieferant den vereinbarten Termin nicht einhalten kann, muss er unverzüglich schriftlich den Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung unterrichten.
4.3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Bestellers bedarf.
4.4. Ist ausnahmsweise Abholung durch den Besteller vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach haftet der Lieferant für die hierdurch verursachten Lieferverzögerungen.
4.5. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche zollrechtliche Bestimmungen von ihm beachtet und ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere garantiert er, dass sämtliche Präferenznachweise und Ursprungszeugnisse sowie Lieferantenerklärungen ordnungsgemäß ausgestellt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und verzögert sich hierdurch die Lieferung, so haftet der Lieferant hierfür gegenüber dem Besteller
4.6. Ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges kann der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes je angefangener Verzugswoche bis maximal 5 % des Auftragswerts vom Lieferanten verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wird.
4.7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers zu Teillieferungen nicht berechtigt.
4.8. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Besteller über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort an den Besteller übergeben wird.
5.1. An vom Besteller abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich der Besteller das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen des Bestellers vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
5.2. Werkzeuge und Modelle, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt werden bleiben im Eigentum des Bestellers. Werkzeuge und Modelle die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Besteller durch den Lieferanten gesondert berechnet werden gehen in das Eigentum des Bestellers über. Der Lieferant wird sie als Eigentum des Bestellers kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über alle nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen informieren. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an den Besteller herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Besteller geschlossenen Verträgen benötigt werden.
5.3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
5.4. Bei einer bevorstehenden Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums des Bestellers durch Dritte muss der Lieferant den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6.1. Ansprüche bei Mängeln verjähren in 30 Monaten, soweit nicht nach § 438 Abs. 1 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht, unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen oder Produkten beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware.
6.2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Bestellers gilt die Rüge (Mängelanzeige) des Bestellers jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
6.3. Der Besteller kann nach seiner eigenen Wahl die gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen, insbesondere nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachverbesserung verlangen. Im Falle der Ersatzlieferung sowie bei der Nachbesserung ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
6.4. In dringenden Fällen, in denen es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Lieferanten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, kann der Besteller selbst oder durch Dritte, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, auf Kosten des Lieferanten bis zur Grenze des § 439 BGB nachbessern. Dies gilt auch, wenn der Lieferant nach Eintritt des Verzuges geliefert hat.
6.5. Weisen mehr als 10% der Ware einer Lieferung Mängel auf, ist der Besteller berechtigt, die ganze Lieferung ohne Prüfung der übrigen Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.
6.6. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat der Besteller nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann der Besteller nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder Mängelansprüche geltend machen.
6.7. Annahme und Bezahlung durch den Besteller sowie die Billigung vorgelegter Muster bedeuten nicht, dass der Besteller die Ware als mangelfrei anerkennt.
6.8. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Bestellers beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Besteller musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.
7.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Bestellers, insbesondere die als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, nur mit Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen. Eigentumsrechte des Bestellers an erteilten Informationen werden durch deren Weitergabe nicht eingeschränkt.
7.3. Auf jederzeit mögliches Verlangen vom Besteller, spätestens jedoch bei Beendigung der Vertragsbeziehung, sind alle bereitgestellten Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
7.4. Der Lieferant darf bei Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma, die Marken, die Kennzeichen und sonstige Namen des Bestellers nur nach dessen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung nennen.
7.5. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziff. 7 verpflichten.
8.1. Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch den Besteller Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
8.2. Der Lieferant stellt den Besteller aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
8.3. Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für den Besteller wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
9.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Besteller von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Besteller verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
9.2. Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssummer von 10 Millionen EUR pro Person-/Sachschaden abzuschließen. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
10.1. Der Besteller ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Besteller, die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden kann oder
b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
11.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat dem Besteller die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
11.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 11 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
13.1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg.
13.2. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstiger, auch künftiger zwischenstaatlicher oder internationaler Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, ist ausgeschlossen.
14.1. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien gemeinsam eine neue Regelung, welche an die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt. Dasselbe gilt für unbeabsichtigte Lücken.
Stand: 16.8.2023
der Firma REFORM Grinding Technology GmbH
(im Folgenden jeweils „Lieferer“ genannt)
– Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern –
1.1 Für alle Lieferungen des Lieferers gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn der Lieferer sich bei weiteren Verträgen – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich hierauf beruft.
Die Annahme der vom Lieferer gelieferten Ware oder die Entgegennahme der von ihm erbrachten Leistung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Lieferbedingungen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich gegenüber dem Lieferer etwas anderes äußert.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, insbesondere mit unseren Vertretern getroffene Abreden, sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich bestätigt werden.
Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
1.2 Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2020 (ICC) anzuwenden.
2.1 Die Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw., welche dem Angebot lediglich beigefügt sind, aber nicht Inhalt des Angebots sind, sind nur annähernd maßgebend und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, wenn sie nicht vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Angebote und Preise des Lieferers gelten nur für den Erfüllungsort nach Maßgabe von Ziff. 19.1 oder den im Angebot des Lieferers benannten Kundenort, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart. Bei anderen Lieferorten behält sich der Lieferer einen Aufpreis vor.
2.3 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestätigung des Lieferers, ist dieser 30 Tage an sein Angebot gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Lieferer nicht mehr an sein Angebot gebunden, es ist danach freibleibend. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen mit sämtlichen Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages auf Verlangen dem Lieferer zurückzusenden beziehungsweise zu vernichten. Vorsätzliche Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatz.
3.1 Der Vertrag ist geschlossen, wenn der Lieferer nach Eingang einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, die Bestellung ausdrücklich bestätigt.
3.2 Hat der Lieferer bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist für den Käufer gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Ablauf der ihm gesetzten Frist eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, die spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf beim Lieferer eingeht.
3.3. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche jeweils in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Unterlagen und sonstigen Informationen beizubringen, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Parteien, insbesondere für die Ein- oder Ausfuhr oder Verbringung der Produkte, erforderlich sind.
Erklärt sich der Lieferer nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise mit der Stornierung eines Vertrages einverstanden, so hat dies schriftlich zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. In jedem Fall geschieht dies nur gegen Zahlung einer Aufwandspauschale. Die einvernehmliche Stornierung erfolgt dabei nur aus Kulanz; ein Anspruch auf einvernehmliche Stornierung eines Vertrages besteht nicht. Die Mindesthöhe der Pauschale beträgt 25 % des Kaufpreises. Eine Stornierung später als 30 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist nicht möglich. Die Rückgabe von Waren erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers und unterliegt einer Rücknahmegebühr von 10 % des Kaufpreises der retournierten Ware. Liegt die bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei uns erbrachte Arbeitsleistung einschließlich der hierfür aufgewendeten Materialien und Rohstoffe über der Mindesthöhe der Pauschale von 25 % des Kaufpreises, wird dem Käufer die uns erbrachte Arbeitsleistung einschließlich der hierfür aufgewendeten Materialien und Rohstoffe vollständig in Rechnung gestellt. Die Pauschale von 25 % des Kaufpreises wird in dem Fall auf den Rechnungsbetrag angerechnet. Die Rücknahmegebühr wird nicht angerechnet, sondern, soweit diese anfällt, separat abgerechnet.
Erklärt sich der Lieferer nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise mit der zeitlichen Verschiebung einer Lieferung oder eines Teils davon einverstanden, so erfolgt dies nur aus Kulanz und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die vereinbarten Zahlungstermine werden davon nicht berührt.
Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Waren des Lieferers bestimmt sich ausschließlich nach den in den Vertrag einbezogenen Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen des Lieferers. Über die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende objektive und subjektive Anforderungen an die Waren sind ausgeschlossen. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch den Lieferer oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, wenn der Lieferer diese Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnte.
7.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, netto zzgl. Mehrwertsteuer EXW – Ex Works Aschaffenburg, Bollenwaldstraße 116, 63743 Aschaffenburg – respektive Ex Works Troisdorf, Genker Straße 9, 53842 Troisdorf – ausschließlich Verpackung und Transportversicherung.
7.2 Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die für die Bestimmung der Preise maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Kosten der für die Herstellung der Waren erforderlichen Materialien, Rohstoffe und Energie, die Kosten für den Transport der Waren sowie die von uns zu tragenden öffentlichen Abgaben in einer Weise verändern, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder für uns vorhersehbar war noch von uns zu vertreten ist, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen im gleichen Verhältnis anzupassen. Eine Erhöhung der Preise kommt nur in Betracht, wenn die Erhöhung bei der jeweiligen Kostenart nicht durch andere, den Preisen für die Ware zugrunde liegende Kosten in anderen Bereichen, die gegebenenfalls rückläufig sind, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Sofern die vorgenannten Verhältnisse zu einer Reduzierung der Kosten führen, verpflichten wir uns, unsere Preise im gleichen Verhältnis gegenüber dem Käufer zu senken. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Preissenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Preiserhöhungen, also Preissenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Preiserhöhungen. Kostenerhöhungen beziehungsweise Kostensenkungen werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen. Gleiches gilt für die Billigkeit des neu festgesetzten Preises der betroffenen Ware. Im Falle einer Preissteigerung von mehr als 20% seit Abschluss des Vertrages hat der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
8.1 Zahlungen sind direkt an die Zahlstelle des Lieferers, nicht an Vertreter oder Dritte zu leisten und erfolgen rein netto, ohne Skonto. Falls nicht anders vereinbart, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen:
a) für Maschinenlieferungen und Zubehör aus dem Standardprogramm:
40 % Anzahlung netto bei Erhalt der Auftragsbestätigung.
50 % netto bei Anzeige der Versandbereitschaft, vor Auslieferung.
10 % netto sofort nach Endabnahme durch
den Kunden, jedoch spätestens mit Beginn der Gewährleistung
b) für Maschinenlieferungen und Zubehör mit kundenspezifischen Anpassungen, Applikationen oder Änderungen:
30 % Anzahlung netto bei Erhalt der Auftragsbestätigung.
30 % netto nach Freigabe Konstruktionszeichnungen, aber spätestens vier Monate nach Auftragserhalt.
30 % netto bei Anzeige der Versandbereitschaft, vor Auslieferung
10 % netto sofort nach Endabnahme durch den Kunden, jedoch spätestens mit Beginn der Gewährleistung.
c) für die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen, sowie für Lohnarbeiten:
Zahlung ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung.
8.2 Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Aufrechnung mit fälligen Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, dass diese unbestritten, entscheidungsreif, oder rechtskräftig festgestellt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenansprüche des Käufers, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Hauptleistung stehen und den vertraglichen Kernbereich betreffen. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
8.3 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers kann der Lieferer die sofortige Zahlung der Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Dies gilt auch dann, wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, dem Lieferer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist der Lieferer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen ab Aufforderung des Lieferers zur Vorauszahlung geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Pflicht zur Vorauszahlung gilt nicht im Fall einer unbestrittenen, entscheidungsreifen, oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Vertragspartners gegenüber dem Lieferer.
8.4 Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnet der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, dass ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
8.5 Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.1 Die Lieferung erfolgt FCA – frei Frachtführer Aschaffenburg, Bollenwaldstraße 116, 63743 Aschaffenburg - respektive FCA Troisdorf, Genker Straße 9, 53842 Troisdorf – so weit nicht ausdrücklich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart.
9.2 Lieferfristen und -termine werden individuell vereinbart und bei der Annahme der Bestellung, in der Regel in Form einer Auftragsbestätigung, durch uns ausdrücklich angegeben. Die vom Lieferer angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fixe Fristen bzw. Fixtermine werden als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet.
9.3 Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich des Erhalts einer formellen Bestellung mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wie z.B. aller notwendigen Arbeitsunterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit kann je nach Lieferumfang und Auftragslage abweichen und muss noch einmal zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe durch den Lieferer bestätigt werden.
9.4 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich früherer Bestellungen, die den Lieferplan des Lieferers beeinflussen und ist eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin auf das Transportmittel des Käufers verladen oder, sollte der Käufer das Transportmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, zu diesem Termin zum Transport bereitgestellt wird. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Jede Änderung der technischen Zusammensetzung der Maschine durch den Besteller kann die Lieferung beeinflussen.
9.5 Sofern der Lieferer verbindliche Lieferfristen bzw. Liefertermine aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird der Lieferer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Sind die bestellten Waren auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. bis zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers erstattet der Lieferer in diesem Falle unverzüglich zurück. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferers durch dessen Zulieferer, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Lieferer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn der Lieferer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
9.6 Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Das gesetzliche Recht des Käufers vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dem Lieferer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, bleibt unberührt.
9.7 Im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit haftet der Lieferer für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff.16.
9.8 Der Lieferer und der Käufer sind von ihrer jeweiligen Leistungspflicht solange befreit, soweit der Betreffende aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner jeweiligen Verpflichtung gehindert ist, es sei denn, das zum Ausschluss der Leistungspflicht führende Ereignis ist durch die jeweilige Vertragspartei zumindest mitverschuldet worden oder auf Umstände zurückzuführen, die unter Berücksichtigung der jeweilig angemessenen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Ist der Betreffende der Lieferer, gilt dies unabhängig davon, ob das Leistungshindernis beim Lieferer oder dessen Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten ist (Selbstbelieferungsvorbehalt), wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Lieferer noch den Unterlieferanten ein Verschulden trifft, oder wenn der Lieferer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Arbeitskämpfe, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen, Kriege, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen und/oder -unterbrechungen, Betriebsstoff-, Rohstoff- und/oder Energiemangel und/oder -verknappung, einschließlich Lieferengpässe, Leistungsstörungen, Versorgungsstörungen bei Rohstoff- und/oder Energielieferanten und/oder Vorlieferanten des Lieferers, sowie Verkehrs- und Versandstörungen, Transportengpässe und unverhältnismäßig angestiegene Transportkosten, staatliche Sanktionen und behördliche Anordnungen, Embargos und sonstige Hindernisse aufgrund nationalen oder internationalen Rechts. Von den Fällen höherer Gewalt ist zudem ausdrücklich die derzeit bestehende und andauernde Corona-Pandemie einschließlich der sich hieraus ergebenden Folgen für den nationalen und internationalen Warenverkehr, insbesondere die Verzögerungen in der Lieferkette des Lieferers umfasst. Der Lieferer wird dem Käufer den Eintritt eines solchen Hindernisses unverzüglich mitteilen. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Leistungshindernis von mehr als vier Monaten handelt, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Leistungshindernisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Der Käufer ist in den vorgenannten Fällen des Rücktritts nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet; Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer stehen dem Käufer daraus nicht zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
9.9 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Montage anderweitig durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer erwachsenen Kosten, die Wartezeit der Arbeitskräfte und etwaige Auslösungen zu vergüten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt. Er ist insbesondere berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer einzuhaltenden Frist aufgrund eines Verschuldens des Käufers und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.10 Soweit nicht einzelvertraglich oder in diesen Bedingungen anders vereinbart, gelten ausschließlich die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für den Export von Maschinen und Anlagen der ECE-Bedingungen Nr. 188, 188A, sowie 188B, in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
10.1 Sämtliche Verkäufe verstehen sich FCA – frei Frachtführer Aschaffenburg, Bollenwaldstraße 116, 63743 Aschaffenburg - respektive FCA Troisdorf, Genker Straße 9, 53842 Troisdorf.
10.2 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen – soweit gewünscht – auf Anordnung und Kosten des Käufers.
11.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware), bis seine sämtlichen bestehenden und nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen bezahlt sind, insbesondere die jeweils ausgewiesenen Forderungssalden.
11.2 Software, die auf Maschinen zur Nutzung installiert ist, muss vom Lieferer erst freigeschaltet werden. Die endgültige Freischaltung der Software auf diesen Maschinen (und damit der Maschine) erfolgt erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung für die Maschine, einschließlich der darauf installierten Software. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet der Lieferer lediglich, soweit erforderlich, die Freischaltung der Software (und damit Nutzung der Maschine) zu Abnahmezwecken der Maschine. Der Lieferer wird die Software hierfür lediglich vorübergehend freischalten.
11.3 Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Eine Abtretung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.
11.4 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht vom Lieferer bezogenen Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentum hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
11.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem vom Lieferer gezogenen Umfang veräußern. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.
11.6 Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Lieferer nicht, oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so hat der Käufer auf Verlangen des Lieferers die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Für den Fall, dass der Käufer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferer nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.
11.7 Be- oder verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, gilt der Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht dem Lieferer das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer übergeht und der Käufer die Sache für den Lieferer unentgeltlich mitverwahrt.
11.8 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für den Lieferer zu verwahren. Auf Verlangen ist dem Lieferer jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet.
11.9 Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit, nach entsprechender vorheriger Absprache mit dem Käufer, technische Änderungen an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern diese einer Produktverbesserung dienen.
12.1 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, müssen Zeichnungen der angebotenen Produkte nicht durch den Käufer genehmigt werden.
12.2 Ohne Zustimmung des Lieferers darf der Käufer keinem Dritten die durch den Lieferer hergestellten Zeichnungen, Fotografien oder Spezifikationen oder Reproduktionen derselben, die einem anderen als dem Lieferer das Herstellen ähnlicher Geräte, Software oder Teile davon ermöglichen würden, aushändigen, leihen, zeigen, verkaufen oder in sonstiger Weise überlassen oder zugänglich machen.
13.1 Mit vollständiger Zahlung der geltenden Softwarelizenzgebühren als Bestandteil des in dem jeweiligen Auftrag ausgewiesenen Preises und vorbehaltlich der Vertragserfüllung einschließlich der Bestimmungen des jeweiligen Auftrags durch den Käufer räumt der Lieferer dem Käufer ein beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht („Lizenz“) zur Nutzung der Software des Lieferers und jeder im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Software Dritter ausschließlich in Form ausführbaren Objektcodes ein; das Nutzungsrecht ist räumlich beschränkt auf das in der “Lieferadresse” („Lizenzierte Software”) ausgewiesene Land. Die Rechtseinräumung erfolgt allein nach Maßgabe der folgenden Bedingungen dieser Ziff. 13 sowie nach Maßgabe sämtlicher Ergänzungen und zusätzlichen Nutzerbeschränkungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
13.2 Der Lieferer behält die alleinige und ausschließliche Inhaberschaft an allen Rechten, Rechtsansprüchen und sonstigen Rechtspositionen bezüglich der Lizenzierten Software und abgeleiteter Produkte der Lizenzierten Software, sowie bezüglich der Urheberrechte („Copyrights“) und anderen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte daran, beschränkt nur durch die dem Käufer ausdrücklich eingeräumten Rechte und durch die Rechte, die den Eigentümern oder Inhabern von Software Dritter zustehen; weder ein Inhaberwechsel noch eine Übertragung ausschließlicher Rechte noch die Einräumung von Rechten zur Sublizenzierung sind Gegenstand des gewährten Nutzungsrechts. Entsprechende Rechtspositionen wurden weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt.
13.3 Diese Lizenz ist auf die Verwendung der lizenzierten Software durch den Käufer zum Zweck der Abwicklung eigener Betriebsabläufe – wie im Auftrag definiert – beschränkt. Die Lizenz ist ferner auf das spezifische Produktmodul oder die Maschine beschränkt, mit der die lizenzierte Software geliefert wurde.
13.4 Der Käufer ist ohne Einwilligung des Lieferers nicht berechtigt, die Software für Zwecke Dritter zu benutzen oder diese Dritten zugänglich zu machen. Soweit Ablaufhindernisse (z.B. Kompatibilitätsschwierigkeiten mit Softwareprogrammen Dritter) in Bezug auf die Software entstehen, ist der Käufer verpflichtet sich zur Behebung dieser Schwierigkeiten zunächst an den Lieferer zu wenden. Der Käufer ist erst nach ausdrücklich und schriftlich erklärter Weigerung des Lieferers berechtigt, Dritte zu beauftragen.
13.5 Der Käufer verpflichtet sich, weder selbst noch durch Dritte die lizenzierte Software (und die zugehörigen Handbücher) in irgendeiner Form zu kopieren, zu modifizieren, zu bearbeiten oder sonst umzuarbeiten, zu duplizieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise ein Reverse-Engineering der Software vorzunehmen, zu versuchen oder den zugrunde liegenden Quellcode zu ermitteln, soweit die Handlung nicht kraft Gesetzes ausdrücklich gestattet ist. Der Käufer verpflichtet sich auch, Dritten nicht die vorgenannten Handlungen zu gestatten. Die zwingenden Regelungen in §§ 69d, 69e UrhG bleiben hiervon unberührt, wobei der Käufer zur Vornahme von Dekompilierungsmaßnahmen erst berechtigt ist, wenn der Lieferer auf Anfrage des Käufers die notwendigen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität dem Käufer nicht zur Verfügung stellt.
13.6 Der Käufer verpflichtet sich, keine Unterlizenzen an der lizenzierten Software zu vergeben, lizenzierte Software nicht zu verkaufen, zu übertragen, zu verpachten, zu vermieten, zu vertreiben oder auf andere Weise Dritten zu überlassen.
13.7 Soweit eine Übertragung der lizenzierten Software ausnahmsweise zulässig ist, bedarf eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software auf Dritte der Zustimmung des Lieferers. Die Zustimmung wird nicht wider Treu und Glauben verweigert; der Lieferer ist aber berechtigt, seine Zustimmung davon abhängig zu machen, (i) dass der Käufer schriftlich bestätigt, keine Bestandteile der Software oder Sicherheitskopien davon zu behalten bzw. diese zu löschen, (ii) dass der Käufer verpflichtet ist, dem Lieferer Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, sowie (iii) dafür Sorge zu tragen, dass sich der Empfänger mit der Geltung der Bestimmungen dieser Softwarelizenzbestimmungen einverstanden erklärt.
13.8 Der Käufer gestattet dem Lieferer die Prüfung der Einrichtungen und Systeme zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Lizenz in angemessenen Abständen, soweit entsprechende Prüfungen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgen und eine vorherige Terminabsprache zwischen den Parteien erfolgte.
13.9 Der Lieferer behält sich das Recht vor, die beschränkte Nutzungsrechtseinräumung sowie die zugrundeliegende Vereinbarung ohne weitere Verpflichtung oder Haftung gegenüber dem Käufer zu beenden, wenn
a) der Käufer die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erheblich verletzt und diesen Vertragsbruch nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung durch den Lieferer, in der dieser auf den Vertragsbruch hinweist, behebt,
b) der Käufer die Regelungen unter Ziff. 13 oder 14 verletzt und es versäumt, diesen Vertragsbruch innerhalb von fünf (5) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung dieses Bruchs durch den Lieferer zu beheben, oder
c) über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt, ein Insolvenzverwalter für irgendeinen Teil des Unternehmens des Käufers ernannt wird oder sein Vermögen den Gläubigern übereignet wird.
13.10 Der Käufer verpflichtet sich, den Lieferer von der Haftung für alle Schäden und Ansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die auf die unbefugte Nutzung oder rechtswidrige Übertragung der lizenzierten Software zurückzuführen sind.
14.1 Der Käufer, seine Kunden und Endbenutzer (wenn vorhanden) erhalten keine Rechte an oder Ansprüche auf Patente, Erfindungen, Entwürfe, Entdeckungen, technische Daten, Urheberrechte (Copyrights), Marken, Know How, Geschäftsgeheimnisse oder andere geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, die sich aus der Leistung des Lieferers ergeben oder sich auf sonstige Weise auf das gelieferte oder zur Verfügung gestellte Produkt beziehen. Inhaber derartiger Rechte bleibt allein der Lieferer.
14.2 Der Käufer erkennt an, dass der Lieferer bestimmte geschützte Informationen und Techniken entwickelt oder auf sonstige, oft mit großen Kosten verbundene Weise erhalten hat, die einen großen Wert für sein Unternehmen darstellen und aus diesem Grund vom Lieferer vertraulich gehalten werden und dem Käufer nur in Verbindung mit dem Kauf des Produktes unter Geltung dieser Vereinbarung preisgegeben wurden.
14.3 Der Käufer stimmt zu, alle geschützten Informationen vertraulich zu behandeln und diese Informationen, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferers, weder direkt noch indirekt zu kopieren, zu veröffentlichen, zusammenzufassen oder einem Dritten preiszugeben.
14.4 Der Käufer erklärt sich einverstanden, alle notwendigen Schritte zu unternehmen (einschließlich Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Beratern des Käufers, und den Schritten, die der Käufer zum Schutz seiner eigenen geschützten Informationen unternimmt), um jede vom Lieferer erhaltene geschützte Information zu schützen und deren Preisgabe an und/oder Verwendung durch Dritte zu verhindern. Im Sinne dieser Ziff. umfasst "geschützte Informationen" ohne hierauf beschränkt zu sein,
a) Informationen bezüglich der Geschäftsgeheimnisse des Lieferers in Zusammenhang mit der Integration von Herstellungsprozessen;
b) vom Lieferer erstellten Informationen bezüglich der Funktionen, der Benutzerschnittstelle, des Vertriebs, der Verwendung oder der Wartung des Produkts; und
c) Informationen gemäß Ziff. 12, 13 und 14 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
14.5 Der Käufer darf vertrauliche Informationen insbesondere nicht dadurch erlangen, dass er das Produkt oder den Gegenstand beobachtet, testet, untersucht oder zurück- beziehungsweise erneut zusammenbaut (sog. Reverse Engineering).
14.6 Der Käufer erkennt an, dass der Lieferer berechtigt ist, zum Schutz, zur Wahrung, zur Verteidigung und zur Einhaltung seiner Rechte an diesen geschützten Informationen neben jedweden sonstigen verfügbaren Rechtsmitteln gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Käufer darf keine ihm durch den Lieferer gewährten Rechte oder Forderungen abtreten.
16.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Entdeckt der Käufer dabei einen Mangel hat er diesen unverzüglich, spätestens acht (8) Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort dem Lieferer schriftlich oder fernschriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei angenommen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Lieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Mängelrügen sind stets unmittelbar an den Lieferer zu richten.
16.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
16.3 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten als endgültig fehlgeschlagen, wenn auch nach insgesamt drei (3) Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsbemühungen durch den Lieferer ein vertragsgemäßer Zustand der Lieferung nicht hergestellt werden konnte. Ausgenommen von einer Rückgängigmachung oder Ersatzlieferung sind Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (i.d.R. Anlangen oder Maschinen mit kundenspezifischen Anpassungen, Adaptionen und Prozessen).
16.4 Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, d.h. gewährt der Käufer dem Lieferer nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung, oder nimmt der Käufer sonst Arbeiten an der Software vor und verursacht hierdurch einen Mangel an der Ware, ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen.
16.5 Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung und hat den Vertragsgegenstand noch nicht montiert, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
16.6 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren des Lieferers. Insbesondere haftet er für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 16.7 - 16.12.
16.7 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet der Lieferer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Lieferer haftet in diesem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet.
16.8 Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
16.9 Gewährleistungsansprüche eines Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, soweit es sich um den Nacherfüllungsanspruch, das Rücktritts- oder Minderungsrecht handelt. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer Arglist vorwerfbar ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistung mit Abnahme der Ware. Maßgeblich ist insoweit das Datum des Abnahmeprotokolls. Ziff. 18 gilt entsprechend. Sollte die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verzögert werden, beginnt die Gewährleistung spätestens (4) vier Wochen nach Lieferung der Ware.
16.10 Die vorstehende Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen und für die nach Ziff. 16.7 die Haftung beschränkt ist, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers für die nach Ziff. 16.7 nicht die Haftung beschränkt ist, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
16.11 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und alle Maschinenteile, die durch unsachgemäße Benutzung oder nicht den Vorschriften des Lieferers entsprechende Bedienung unbrauchbar werden. Bei Reparaturen durch nicht vom Lieferer autorisierte Personen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung kann auch dann entfallen, wenn eine ordnungsgemäße vorbeugende
Wartung, wie vom Lieferer empfohlen, nicht entsprechend durchgeführt, protokolliert und datiert wird.
16.12 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten des Lieferers.
Für den Fall der pflichtwidrigen und schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, ist der Lieferer berechtigt, als pauschalen Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 15% des Netto-Rechnungswertes geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer ein Schaden überhaupt nicht, oder niedriger als die Pauschale, entstanden ist.
18.1 Soweit nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, wird die Ware, i.e. die vom Lieferer angebotene Maschine vor Versand werksintern geometrisch nach DIN abgenommen und einer Funktionsprüfung unterzogen (Maschinenabnahme). Der Abnahmemodus im Werk des Herstellers erfolgt ausschließlich nach dessen Richtlinien.
18.2 Wird die Maschine vor Erstellen eines Abnahmeprotokolls in der Produktion eingesetzt, gilt sie als abgenommen (Endabnahme)
18.3 Sind die Montagekosten im Preis des Lieferers inbegriffen, so hat der Käufer auf jeden Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleitungen zur Maschine, Schaltung und Lichtquellen und Wasserzu- und ableitungen auf eigene Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt für die Schaffung der notwendigen baulichen Voraussetzungen einschließlich eines Maschinenfundaments. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die angebotenen Preise nur bei Bestellung der gesamten Anlage, ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer hierdurch entstandenen Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Monteurauslösung nach den jeweils gültigen Sätzen des Lieferers durch den Käufer gesondert zu vergüten.
18.4 Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, werden dem Käufer nach den tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialanteilen berechnet.
19.1 Der Geschäftssitz des Lieferers (Aschaffenburg) ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
19.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des § 14 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Käufer nach Wahl des Lieferers dessen Geschäftssitz oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Lieferer ist in diesen Fällen jedoch dessen Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
19.3 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstiger, auch künftiger zwischenstaatlicher oder internationaler Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, ist ausgeschlossen.
20.1 Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Das US-Exportkontrollrecht, US-Sanktionen und Embargos sind hierbei zu berücksichtigen, soweit die Berücksichtigung nicht gegen EU-Recht verstößt.
20.2 Die Produkte, Software sowie technisches Know-how (Technologietransfers) des Lieferers können Gegenstand von Ausfuhrbeschränkungen sein und mithin einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Der Käufer wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften unbedingt beachten. Ob Ausfuhrgenehmigungen erforderlich sind, ist bei eigenen Ausfuhren durch den Käufer zu prüfen. Eine besondere Hinweispflicht des Lieferers besteht nicht. Der Käufer hat bei eigenen Ausfuhren sicherzustellen, dass ihm die erforderlichen Informationen zur Prüfung vorliegen. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, an der Prüfung aktiv teilzunehmen. Präsente Kenntnisse des Lieferers sind auf Nachfrage offenzulegen. Der Lieferer hat jedoch keine eigenen Prüfungen anzustrengen oder Dokumentationen zu erstellen.
20.3 Der Lieferer erteilt Angaben oder Dokumente bezüglich
• nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);
• präferenziellen Warenursprung – insbesondere Präferenznachweise und (Langzeit)- Lieferantenerklärungen
dem Käufer nur, soweit dieses ihm möglich ist und nur gegen Kostenerstattung, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.
20.4 Sofern der Lieferer dem Käufer Informationen mit Bezug auf
• die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN),
• die deutsche Ausfuhrlistennummern oder der Listenposition zu den Anhängen der EG-Dual-Use-VO,
• die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code oder
• das Ursprungsland und Länderkennzeichen, soweit keine Angaben oder Dokumente gem. Ziffer 20.3. betroffen sind,
zur Verfügung stellt, erfolgt dieses ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
21.1 Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
21.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien gemeinsam eine neue Regelung, welche an die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt. Dasselbe gilt für unbeabsichtigte Lücken.
Stand: 16.8.2023
PRECISION SURFACING SOLUTIONS unterstützt Hersteller in einer Vielzahl von Branchen, in denen Präzisionsschleifen, Läppen, Polieren, Entgraten und Bearbeitungsgeräte für fortgeschrittene Werkstoffe häufig eingesetzt werden. Sie alle benötigen hochwertige, hochpräzise, stabile und ausgereifte Maschinen, um hochwertige Werkstücke herzustellen.
Zur Homepage1948 in Chicago als Hersteller von Läpp- und Poliermaschinen für den Gleitringdichtungsmarkt gegründet, hat sich Lapmaster zu einem weltweiten Lösungsanbieter für mehr als 20 Branchen wie Präzisionsoptik und moderne Materialien entwickelt.
Zur HomepageSeit Mai 2020 gehört die Marke ISOG zu der weltweit agierenden Precision Surfacing Solutions Gruppe. Damit stärkt die PSS Gruppe ihre Position als führender Anbieter für hochwertige Technologien zur Oberflächenveredelung.
Zur HomepageDie ELB-Schliff Werkzeugmaschinen GmbH produziert seit über 70 Jahren Flach- und Profilschleifmaschinen. Das Unternehmen wurde von Edmund Lang in Babenhausen gegründet, woraus der Name "ELB-Schliff" entstand.
Zur HomepageDie Firma aba wurde 1898 unter dem Namen Messwerkzeugfabrik Alig & Baumgärtel Aschaffenburg gegründet, daher die Initialen aba. Heute konzentriert sich die aba Grinding Technologies ausschließlich auf die Weiterentwicklung und Produktion von Präzisionsflächen- und Profilschleifmaschinen.
Zur HomepageDie REFORM Grinding Technology GmbH hat sich am Standort Aschaffenburg auf den Vertrieb, die Entwicklung und die Produktion von Schleifmaschinen für verschiedene Anwendungen spezialisiert.
Zur HomepageKEHREN wurde 1934 gegründet und ist ein etablierter Entwickler und Hersteller von Präzisionsschleifmaschinen und -systemen in den folgenden Kategorien: Vertikalschleifzentren, Vertikalschleifzentren in Portalbauweise, Flachschleifmaschinen mit Rundtischen und horizontalen Spindeln sowie Flachschleifmaschinen mit Doppelrundtischen und Vertikalspindeln.
Zur HomepageDie seit 2009 in Deutschland produzierten MICRON-Maschinen sind kompakte und dynamisch steife Schleifmaschinen, die speziell für das Profilschleifen entwickelt wurden. MICRON ist ein Branchenführer in der Bearbeitung von Hydraulikkomponenten wie Statoren, Rotoren und Van-Pumpen.
Zur HomepagePeter Wolters wurde 1804 in Deutschland gegründet und produziert seit 1936 Läpp-, Polier- und Feinschleifmaschinen. 2019 übernimmt die Precision Surfacing Solutions Group das Wafering Equipment- und Servicegeschäfts für Photovoltaik- und Spezialsubstratmaterialien von Meyer Burger. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.precision-surface.ch
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